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   BGH, 21.07.1988 - 4 ARs 18/88   

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https://dejure.org/1988,3728
BGH, 21.07.1988 - 4 ARs 18/88 (https://dejure.org/1988,3728)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1988 - 4 ARs 18/88 (https://dejure.org/1988,3728)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1988 - 4 ARs 18/88 (https://dejure.org/1988,3728)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines Verfolgten zur Vollstreckung von Restfreiheitsstrafen - Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Österreich - Voraussetzungen der Vorlegung an den Bundesgerichtshof (BGH) - Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs in einem anhängigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 505
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

    Auszug aus BGH, 21.07.1988 - 4 ARs 18/88
    Auch bei grundsätzlicher Bedeutung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorlegungsvoraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn die Rechtsfrage gerade auch für das anhängige Verfahren rechtlich bedeutsam sein kann (BGHSt 33, 310, 314; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Walter NStZ 1986, 125, Fn. 1).

    Allerdings muß von dem Grundsatz, daß eine Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs nur in einem (noch) anhängigen Auslieferungsverfahren herbeigeführt werden kann, in eng umgrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden (BGHSt 33, 310, 314); dies gilt für Vorlagen der Oberlandesgerichte nach § 42 Abs. 1 IRG wie für Anträge des Generalbundesanwalts/Generalstaatsanwalts nach § 42 Abs. 2 IRG in gleicher Weise.

    Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat dann für gegeben erachtet, wenn damit zu rechnen ist, daß sich die Vorlegungsfrage jederzeit wieder stellen und auch in künftigen Fällen eine rechtzeitige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof voraussichtlich nicht ergehen kann (BGHSt 33, 310).

    Anders als bei den im Senatsbeschluß vom 10. September 1985 (BGHSt 33, 310) behandelten, mit der Höchstdauer der vorläufigen Auslieferungshaft im vereinfachten Verfahren nach § 41 IRG zusammenhängenden Problemen betrifft die hier vorgelegte Rechtsfrage nicht Fälle, in denen regelmäßig etwa wegen drohenden Fristablaufs oder vorzeitig zu erwartender Auslieferung der Senat nicht rechtzeitig entscheiden könnte.

  • BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87

    Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen Verfolgten - Verjährung der

    Auszug aus BGH, 21.07.1988 - 4 ARs 18/88
    "Ist Art. IV des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II 1163; 1976 II 1798) abweichend von der Auslegung, die der wörtlich übereinstimmende Art. IV Abs. 1 des entsprechenden deutsch-schweizerischen Vertrages vom 13. November 1969 (BGBl. 1975 II 1176; 1976 II 1798) hinsichtlich des Begriffes 'Unterbrechung der Verjährung' durch den Bundesgerichtshof erfahren hat (Beschluß vom 30. September 1987 - 4 ARs 7/87 -), in einem erweiterten Sinne dahin zu verstehen, daß er nicht nur Handlungen mit der gesetzlichen Folge umfaßt, die Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährung neu beginnen zu lassen, sondern auch sonstige Fälle einer Verlängerung der Verjährungsfrist?".
  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 14/21

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Anrufung des Bundesgerichtshofs:

    Dies ist in der Regel zu verneinen, wenn es auf diese Frage nicht mehr ankommen kann, weil die Voraussetzungen, die zu ihrer Vorlegung geführt haben, im Zeitpunkt der Entscheidung durch den BGH prozessual überholt sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 4 ARs 18/88, NStZ 1988, 505).

    Überdies haben die niederländischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen am 24. September 2020 zurückgenommen, sodass das zur Entscheidung vorgelegte Vollstreckungshilfeverfahren auch aus diesem Grund seine Erledigung gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 4 ARs 18/88, NStZ 1988, 505).

    Ein solcher Ausnahmefall wurde angenommen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die Vorlegungsfrage jederzeit wieder stellen kann, jedoch auch in den künftigen Fällen eine rechtzeitige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof voraussichtlich nicht möglich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1985 - 4 ARs 10/85, BGHSt 33, 310, 314; Beschluss vom 21. Juli 1988 - 4 ARs 18/88, NStZ 1988, 505).

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